August-Heyn-Gartenarbeitsschule
Neukölln


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Letzte Aktualisierung: 18. Januar 2009

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Wollen Sie Mitglied werden? Der Jahresbeitrag beträgt € 30,00 für Erwachsene; € 60,00 für Firmen; der Monatsbeitrag für Grundschüler € 0,50; für Oberschüler € 1,00.

Sie bekommen ein Aufnahmeformular zugeschickt: senden Sie ein e-mail an:

mit dem Subject / Betreff "GAS-Verein".

Spenden sind sehr willkommen:

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August-Heyn-
Gartenarbeitsschule
Berlin - Neukölln

-Förderverein-

 

August-Heyn-Gartenarbeitsschule Berlin - Neukölln

Im Dezember 1996 wurde ein Förderverein gegründet:

Satzung

 

Förderverein der August-Heyn-Gartenarbeitschule e.V.

 

Die August-Heyn-Gartenarbeitsschule ist ein vielseitiger umweltpädagogischer Lernort für Schüler und Schülerinnen aller Schularten, vorwiegend des Bezirks Neukölln.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein heißt

"Förderverein der August-Heyn-Gartenarbeitsschule e.V."

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Ziel

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, des Umwelt- und Landschaftsschutzes .

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Förderung und Unterstützung des Natur- und Umweltschutzes durch Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial..

b) Förderung und Unterstützung von Maßnahmen insbesondere zur Unterhaltung der August-Heyn-Gartenarbeitsschule.

c) Beschaffung von Lehr-und Lernmaterial zur Verbesserung der Unterrichtsvoraussetzungen in der Gartenarbeitsschule, vor allem für den Unterricht im Freien.

d) Förderung bei Ausbau sowie Mithilfe bei Gestaltung und Pflege des Geländes, vor allem der Biotope.

 

§3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Diese Zwecke werden innerhalb des Fördervereins insbesondere durch wissenschaftliche sowie im Sinne des Steuerrechts durch ausschließliche und unmittelbare Maßnahmen zur Förderung der Satzungsziele erfüllt.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Einrichtungen

(1) Zur Erfüllung seiner Zwecke und Ziele kann der Verein Einrichtungen gründen oder sich an solchen beteiligen.

 

§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Fördervereins kann jeder werden. Das Mindestaufnahmealter ist 10 Jahre. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Körperschaften, Firmen und Vereine können korporativ Mitglieder werden; in den Versammlungen hat jede angeschlossene Gesellschaft eine Stimme.

(2) Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitgliedes. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Fördervereins an.

(3) Von jedem Mitglied ist ein Vereinsbeitrag zu erheben.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1) Austritt, der dem Vorstand schriftlich spätenstens 4 Wochen vor Jahresende erklärt wird.

2) Bei natürlichen Personen durch Tod; bei juristischen durch Auflösung.

3) Ausschluß aus dem Verein,

a) wenn Mitglieder gegen das Ansehen des Vereins verstoßen haben,

b) wenn trotz wiederholter Mahnung das Mitglied seiner Beitragspflicht nicht

nachgekommen ist.

§6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Sie entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit, wobei mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein müssen. Wird zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am gleichen Tag eingeladen, wird darauf hingewiesen, daß dann die einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder entscheidet.

(2) Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, im 1. Quartal durchgeführt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Vorstandsbeschluß oder auf Antrag von mind. 1/4 der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.

(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich 3 Wochen vorher unter Vorlage der Tagesordnung. Uber die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

(5) Stimmrechtsübertragungen sind zulässig. Sie müssen dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.

(6) Antrage der Mitglieder müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingehen.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der erweiterte Vorstand besteht aus den obengenannten und bis zu vier Beisitzern.

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, sowie Kassenwart und Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mind. zweien der Vorstandsmitglieder vertreten.

(4) Der Vorstand beschließt die Höhe der Beiträge.

 

§ 9 Kassenprüfung

(1) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Fördervereins und führt ordnungsgemäß über alle Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat der Mitgliederversammlung in jedem Jahr einen schriftlichen Rechenschaftsbericht abzugeben.

(2) Bei den Vorstandswahlen sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die den jährlichen Rechenschaftsbericht des Kassenwartes prüfen.

 

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

 

§ 11 Auf1ösung des Vereins

(1) Der Beschluß über die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von 3/4 der Mitglieder.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung von Bildung und Erziehung.

 

12359 Berlin, den 02.02.1998

Der Vorstand

 

So erreicht man uns: Förderverein der August Heyn- Gartenarbeitsschule Neukölln

Fritz-Reuter Allee 121

12359 Berlin

Tel.:6809-8214

Verkehrsverbindung:

U-Bahn U7

(Parchimer Allee oder Britz-Süd)

1. Vorsitzende: Auguste Kuschnerow

(Leiterin der Gartenarbeitsschule)

 

Spendenkonto des Fördervereins:

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  • Postbank Berlin
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  • FAX: 66 50 92 00
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    U-Bahn U7
    (Parchimer Allee oder Britz-Süd)
    1. Vorsitzende und Leiterin der Gartenarbeitsschule:
    Frau Kuschnerow


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